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Das staatliche Haushaltsgesetz 2018 hält für all jene, die in den nächsten Monaten in ihre Möbel investieren wollen, eine gute Nachricht bereit: den Möbelbonus wird’s auch 2018 geben.

Eingeführt mit Gesetzesdekret vom 4. Juni 2013 sieht der Bonus steuerliche Begünstigungen für all jene vor, die im Rahmen von Sanierungsarbeiten an ihrer Immobilie auch neue Möbel, Einbaumöbel oder größere Elektrogeräte anschaffen.

Welche Abschreibungsmöglichkeiten sieht der Möbelbonus 2018 vor?

Der Möbelbonus gilt nicht nur für Privathaushalte, sondern auch für Büroeinrichtungen und sieht die Möglichkeit vor, bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten von der Steuer abzusetzen. Der Bonus kommt zu jenen 50 Prozent dazu, die auch schon für Sanierungsarbeiten gelten.

Wer kann den Möbelbonus 2018 nutzen?

Den Möbelbonus 2018 können folgende Kategorien nutzen:

  • Eigentümer von Immobilien,
  • Fruchtnießer von Wohnungen und Flächen,
  • nackte Eigentümer,
  • Mieter,
  • Inhaber von Pachtverträgen,
  • Mitglieder von Genossenschaften,
  • Einzelunternehmer, die ihre Immobilie nicht als Investitionsgut nutzen,
  • einfache Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und diesen gleichgestellte Rechtssubjekte sowie Familienunternehmen, für die dieselben Voraussetzungen gelten wie für Einzelunternehmer.

Welche Dokumentation ist notwendig, um in den Genuss des Möbelbonus 2018 zu kommen?

Der Möbelbonus wird nur dann gewährt, wenn man nachweisen kann, dass der Ankauf der Möbel in direktem Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten steht. Deshalb müssen die Arbeiten entsprechend dokumentiert werden. Zudem müssen alle Zahlungen nachvollziehbar sein. Das Finanzamt verlangt deshalb folgende Dokumente:

  • Katastermeldung (falls die Immobilie noch über keine Katastereintragung verfügt),
  • Einzahlungsbestätigungen der Gemeindeimmobiliensteuern,
  • Kopie des Beschlusses der Versammlung, die die Arbeiten genehmigt hat,
  • Kopie der Einverständniserklärung des Immobilienbesitzers,
  • Ersatzerklärung des Notariatsaktes, mit dem der Baubeginn und die durchzuführenden, vom Steuerbonus erfassten Arbeiten gemeldet wurden, sowie die eingeschrieben und mit Rückantwort übermittelte Mitteilung an die Gesundheitsbehörden, in der der Auftraggeber, die durchgeführten Arbeiten, die damit beauftragten Unternehmen und die Dauer der Arbeiten angeführt wurden,

Zahlungsbestätigung der Möbel mit Angabe des spezifischen Überweisungsgrundes.